Pflichten für Grundstückseigentümer - Wohin mit dem Herbstlaub ?

Der Herbst bringt mit seinen bunten Blättern viel Farbe in die Gärten. Doch das anfallenden Laub und die Vorbereitungen auf den Winter sind für Grundstückseigentümer oft auch eine Belastung.

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Online seit: 27.10.2014 | Themenbereich: Gartenbau
Pflichten für Grundstückseigentümer - Wohin mit dem Herbstlaub ?

Zur Beseitigung und Entsorgung des Laubs gibt es immer wieder Fragen

Darf man Laub auf dem eigenen Grundstück verbrennen?
Das Verbrennen von festen Stoffen ist grundsätzlich in allen Bundesländern verboten. Es macht auch keinen Unterschied, ob man innerhalb, oder außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile etwas verbrennt.
 
Allerdings gibt es keine Regel ohne Ausnahme. Die Erlaubnis für das Verbrennen von reinen Pflanzenabfällen haben einige Bundesländer in den jeweiligen Pflanzenabfallverordnungen ausdrücklich, aber meist nur unter bestimmten Voraussetzungen, erteilt.
 
Gestattet ist das Verbrennen meistens nur dann, wenn es keinen Wertstoffhof in der Umgebung gibt. Außerdem müssen in der Regel zu Flughäfen 1,5 km Abstand gehalten werden und zu Landstraßen 200 m Abstand. 
 
Oft ist das Verbrennen nur im Frühjahr und im Herbst erlaubt. Keinesfalls dürfen Autoreifen, lackiertes Holz, o.ä. mitverbrannt werden. 
 
Entscheidend kommt es oft darauf an, von wem die Pflanzenabfälle stammen. Für Pflanzenabfälle, die in der Landwirtschaft, im Landschafts- oder Gartenbau oder sonst bei gewerblich genutzten Grundstücken anfallen, finden sich übrigens auch Sonderregelungen in den Pflanzenabfallverordnungen. Was dem Privatmann nicht erlaubt ist, darf der Landwirt dann teilweise doch.
 
Viele Landesgesetzgeber haben darüber hinaus Verordnung erlassen, welche die einzelnen Gemeinden ermächtigen spezielle Regelungen zu treffen. Somit dürfen auch viele Gemeinden individuell bestimmen wo, wann und ob überhaupt Pflanzenabfälle verbrannt werden dürfen. Fragen Sie also am besten bei Ihrer Gemeinde nach.
 
Ein Verstoß gegen ein Verbrennungsverbot oder gegen die brandschützenden Regelungen des jeweiligen Bundeslandes oder der Gemeinde stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, gegen die mit Hilfe der zuständige Behörde oder der Polizei vorgegangen werden kann. Um unnötigen Ärger zu vermeiden empfiehlt sich auf jeden Fall vorher nachzufragen.
 
Auch das Entsorgen von Pflanzenabfällen im eigenen Komposthaufen ist manchmal kompliziert. Grundsätzlich darf jedermann in seinem Garten einen Komposthaufen anlegen. Eine Platzierung direkt neben der Terrasse oder neben dem Sandkasten des Nachbarn sollte aber vermieden werden.
 
Die meisten Bundesländer haben besondere Verordnungen über die Entsorgung von Küchen- und Gartenabfällen erlassen. Sie enthalten Regelungen über die ordnungsgemäße Anlegung eines Komposthaufens, schreiben allerdings auch vor, dass es nicht zu Geruchsbelästigung kommen darf. Außerdem soll kein Ungeziefer angelockt werden.
 
Kommt es zu erheblichen Geruchsbelästigungen, kann unter Umständen eine Beseitigung bzw. Verlegung des Komposthaufens verlangt werden. Zunächst muss der Nachbar aber im Allgemeinen wegen des Gestanks abgemahnt werden. Erst wenn die Abmahnung nicht hilft, ist eine Klage möglich. Erfolgreich geklagt werden kann regelmäßig nur, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung, die nicht ortsüblich ist, vorliegt. Landwirtschaftlich-tierische Gerüche sind in einer ländlichen Gegend eher ortsüblich, als in der Stadt oder einer reinen Wohngegend.
 
 
Gelten für Häcksler besondere Lärmvorschriften?
Ja. Wie motorbetriebene Rasenmäher und andere laute, motorisierte Gartengeräte dürfen Sie Häcksler nur zu bestimmten Zeiten verwenden. An Werktagen zwischen 7 und 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen gar nicht. Das gilt für alle Wohn-, Kur- und Klinikgebiete. Bei besonders lauten Häckslergeräten, wie insbesondere auch Laubsauger, Laubbläser, Grastrimmer und Graskantenschneider ist die Nutzung noch stärker eingeschränkt. 
 
Diese dürfen sie nur werktags von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr benützen. Wenn die Geräte allerdings das Umweltzeichen des Europäischen Parlaments tragen und daher besonders leise sind, dürfen Sie den Häcksler verwenden wie Rasenmäher an Werktagen zwischen 7 und 20 Uhr.
 
Achtung! Die Gemeinden können zusätzliche Ruhezeiten festlegen (wie z.B. Mittagsruhe von 12 bis 15 Uhr). Erkundigen Sie sich sicherheitshalber danach, denn bei Verstößen drohen hohe Bußgelder
 

 

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