Neue Grunderwerbssteuer 2015/2016

Die Steuerreform 2015/2016 ist nicht nur beschlossene Sache, sie verursacht auch nicht unerhebliche Änderungen bei vermögensbezogenen Steuern, welche Grundstücks- und Eigenheimbesitzer interessieren sollten. Lesen Sie dazu mehr ...

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Online seit: 14.04.2015 | Themenbereich: Recht & Steuern
Neue Grunderwerbssteuer 2015/2016

Was ändert sich bei der Besteuerung von vererbten Immobilien und Grundstücken?

Von der Reform nämlich betroffen: die Immobilienertrags- und die Grunderwerbsteuer. 

"Beide sollen ab 1.1.2016 erhöht werden, weshalb sich für viele die Frage stellt, ob man Haus- und Grundbesitz jetzt noch schnell an die zukünftigen Erben übergeben sollte." 


Änderungen bei Immobilienertrags- und Grunderwerbsteuer

Die Änderungen der Steuerreform 2015/2016, welche sich Grundstücks- und Eigenheimbesitzer genauer ansehen sollten, beziehen sich auf die Immobilienertrags- und die Grunderwerbssteuer. So wird jeder, der seine Immobilie im nächsten Jahr verkauft, 30 Prozent Immobilienertragssteuer statt bisher 25 Prozent bezahlen müssen. 

Ausgenommen hiervon ist nur die Veräußerung des Hauptwohnsitzes zu Lebzeiten. Auch wer ein Grundstück- und Immobilienbesitz erbt oder geschenkt bekommt, muss ab 1.1.2016 fast immer tiefer in die Tasche greifen. Gemäß der Reform ist der Verkehrswert die zukünftige Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer auch bei Übertragung im Familienverband. 

Hierfür wird ein Stufentarif eingeführt, der insbesondere bei Schenkung und Erbschaft Anwendung finden soll:

Bei einem Verkehrswert von 0 bis 250.000 Euro liegt der Steuersatz bei 0,5 Prozent
Bei einem Verkehrswert von 250.001 bis 400.000 Euro liegt der Steuersatz bei 2,0 Prozent
Bei einem Verkehrswert über 400.000 Euro liegt der Steuersatz bei 3,5 Prozent
 
 
Unterschiede zur bisherigen Besteuerung

Bislang berechnet man die Grunderwerbsteuer für Grundstücke und Immobilien nach dem dreifachen Einheitswert, auf den nahe Verwandte dann den vergünstigten Steuersatz von 2 Prozent zahlen müssen. 

Ab 2016 erhöht sich vielfach die Steuerlast, weil aufgrund des Stufentarifs ab einem Schwellenwert von 400.000 Euro nun 3,5 Prozent Steuern zu zahlen sind und dieser Verkehrswert in den meisten Regionen, insbesondere in den Ballungszentren, deutlich höher ist als der dreifache Einheitswert. Der Stufentarif ist hingegen von Vorteil, wenn der Verkehrswert maximal 250.000 Euro beträgt. Denn dann liegt die Besteuerung nur noch bei 0,5 Prozent.  

Der Schwellenwert von maximal 250.000 Euro kann auch bei teureren Objekten von Vorteil sein. Nämlich dann, wenn man Haus und Grundstück an mehrere Kinder verschenkt oder vererbt. Bei der Besteuerung gilt der Schwellenwert nämlich für jeden einzelnen Erbteil. Ungeklärt ist jedoch, ob für die Festlegung des Verkehrswerts ein Gutachter nötig ist oder nicht. Dieser würde eine steuerliche Mehrbelastung nochmals erhöhen.

Aufgrund der Änderung bei der Immobilienertragssteuer, die ebenfalls 2016 in Kraft tritt, kann auch die Veräußerung einer geschenkten oder geerbten Immobilie für die Erben zukünftig teuer werden. Nicht nur, dass die Steuer um 5 Prozent steigt, als Bemessungsgrundlage gilt zudem die Differenz zwischen Anschaffungs- und Verkaufspreis. Diese kann aufgrund der in den letzten Jahren immens gestiegenen Immobilienpreise beträchtlich ausfallen. 

Während man bei der Veräußerung seines Hauptwohnsitzes zu Lebzeiten von der Immobilienertragssteuer befreit ist, trifft dies nicht auf die Erben zu. Sie müssen die Steuer bezahlen, wenn sie eine geschenkte oder geerbte Immobilie später veräußern. Es kann also finanziell sinnvoller sein, wenn der Eigentümer seinen Hauptwohnsitz noch zu Lebzeiten verkauft und seinen Kindern das Geld nach seinem Tod steuerfrei vererbt.

Am meisten müssen Erben zahlen, wenn ab 2016 der Vererbende verstirbt. Dann fällt die neue Grunderwerbsteuer an sowie im Falle eines Verkaufs der geerbten Immobilie auch noch die erhöhte Immobilienertragsteuer. 


Wann lohnt sich eine vorzeitige Übertragung?

Ob sich eine vorzeitige Übertragung lohnt, ist immer für den Einzelfall zu prüfen. 
Die günstigste Variante hängt immer von verschiedenen Faktoren ab, wie die Beispielrechnungen auf immowelt.at verdeutlichen. Die Steuerreform 2015/2016 stellt Erben von kleineren Immobilien und Grundstücken besser, weil der Steuersatz für einen Verkehrswert bis 250.000 Euro auf 0,5 Prozent sinkt. Das gilt in gleicher Weise für Regionen, in denen die Immobilien- und Grundstückspreise nach wie vor niedrig sind wie das Burgenland oder das Waldviertel. 

Teuer wird es nächstes Jahr hingegen in den Ballungszentren mit hohen Immobilienpreisen. Generell kann man sagen, dass sich die vorzeitige Übertragung von Immobilien und Grundstücken dann lohnt, wenn die Grunderwerbsteuer in diesem Jahr günstiger ausfällt als 2016 nach der neuen Staffelung. Für die Bewertung der eigenen Situation ist es trotzdem immer sinnvoll, einen Steuerberater zu Rate zu ziehen, bevor die Erbschaft am Ende doch teurer wird als geplant. 

Entscheidet man sich für die vorzeitige Übertragung des Objekts, sollte man die Schenkung in jedem Fall mit einem Fruchtgenuss und/oder Wohnrecht für den Vererbenden sowie mit Belastungs- und Veräußerungsverboten absichern.



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Redaktion Bauwohnwelt