Achtung! Umbau in der Mietwohnung

Bei größeren Umbauten in der Mietwohnung sollte der Vermieter informiert werden, um Streitigkeiten zu vermeiden.


Online seit: 25.04.2016 | Themenbereich: Innenausbau
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Achtung! Umbau in der Mietwohnung

Sie haben in Ihrer Mietwohnung großes vor? Eine Mauer umlegen zum Beispiel? oder das Bad herrausreißen und neu machen? In diesem Falle sollten Sie vorab den Vermieter – am besten schriftlich - informieren und um seine Zustimmung ersuchen. Denn versäumen Sie dies, riskieren Sie im schlimmsten Fall eine Besitzstörungs- oder Unterlassungsklage.

Reagiert der Vermieter allerdings nicht innerhalb von zwei Monaten, gilt das als Zustimmung. Muss die Veränderung baubehördlich bewilligt werden, dann muss der Vermieter laut Arbeiterkammer auch den Bauplan (Einreichplan) unterschreiben.

In gewissen Fällen darf der Vermieter dem Mietrechtsgesetz zufolge seine Zustimmung nicht verweigern. Etwa, wenn die Heizung auf den Stand der Technik gebracht wird oder es eine übliche Veränderung ist wie Neu- oder Umbau von Bad, Dusche, WC, Gas- oder Lichtleitungen.

Allerdings: Der Mieter muss die einwandfreie Ausführung der Arbeiten gewährleisten. Und sie dürfen die schutzwürdige Interessen des Vermieters oder anderer Mieter nicht beeinträchtigen.

In manchen Fällen, etwa bei besagter Mauer, die umgelegt werden soll, kann der Vermieter seine Zustimmung davon abhängig machen, dass bei Beendigung des Mietverhältnisses der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird. A propos Ende des Mietverhältnisses: Sind die Umbauten fix mit dem Gebäude verbunden, gehen sie dann in den Besitz des Vermieters über. Mieter haben aber unter bestimmten Voraussetzungen bei Beendigung des Miet- oder Nutzungsverhältnisses einen Anspruch auf Investitionsersatz vom Vermieter . Legt der Vermieter jedoch sein Veto ein, können Mieter durch Antrag bei der Schlichtungsstelle oder beim Bezirksgericht die Arbeiten durchsetzen.

 

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