Vorsicht bei Nutzungsänderungen

Wer seine Wohnung in ein Büro oder eine Ordination umwandeln will, darf dies nicht so ohne weiteres tun! Es gilt sowohl die baurechtlichen als auch die wohnungseigentumsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.


Online seit: 22.02.2016 | Themenbereich: Rechtliches
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Vorsicht bei Nutzungsänderungen

Zum einen ist also für jede Nutzungs (Widmungs) änderung, also beispielsweise die Umwandlung einer Wohnung in eine Ordination, eine Änderung der Widmung erforderlich. „Diese ist möglicherweise baubewilligungspflichtig – der Kontakt mit der entsprechenden Behörde, etwa der Baupolizei, ist also ratsam“, rät der Wiener Notar Markus Kaspar.

Zum anderen gilt es, den Wohnungseigentumsvertrag unter die Lupe zu nehmen. Haben die Miteigentümer schon bei der Begründung des Wohnungseigentums zugestimmt, dass die Räumlichkeiten als Büro oder Wohnung genutzt werden können, ist von dieser Seite her kaum mehr mit Schwierigkeiten zu rechnen. Steht jedoch im Wohnungseigentumsvertrag der Passus, dass die Räume nur zu Wohnzwecken genutzt werden dürfen, ist Vorsicht geboten. Denn die geplante Änderung darf weder eine Schädigung des Hauses, noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer, insbesondere auch keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses und keine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben.

Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass allein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer dazu führt, dass jener Eigentümer, der die Umwandlung will, alle anderen Wohnungseigentümer um ihre Zustimmung ersuchen oder diese im Außerstreitverfahren erwirken muss.

Wird die Einholung der Zustimmung verabsäumt oder setzt sich der änderungswillige Wohnungseigentümer über den Einspruch eines anderen hinweg, handelt er in unerlaubter Eigenmacht. In Folge kann er im streitigen Rechtsweg mit Eigentumsfreiheitsklage zur Beseitigung der Änderung verhalten werden. Ein Antrag auf gerichtliche Nutzwertfestsetzung kann von jedem einzelnen Wohnungseigentümer beim zuständigen Bezirksgericht eingebracht werden.

Übrigens: die Zustimmung der Baubehörde bedeutet nicht, dass die anderen Eigentümer die Veränderung akzeptieren müssen.

 

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