Kündigungsfrist für Arbeitsverträge: Unterschiedliche Regelungen für Arbeiter und Angestellte

Nicht immer fühlen sich Arbeitnehmer auf ihrer Arbeitsstelle gut aufgehoben.


Online seit: 14.02.2013 | Themenbereich: Notare & Rechtsanwälte
Kündigungsfrist für Arbeitsverträge: Unterschiedliche Regelungen für Arbeiter und Angestellte

Kollektivvertrag regelt Kündigungsfristen für Arbeiter

Innerbetriebliche Störungen mit Vorgesetzten oder dem Arbeitsumfeld, Differenzen bezüglich der Aufgaben oder mangelnde Aufstiegschancen führen zu Frustration im Beruf. Sind klärende Gespräche nicht erfolgreich, bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als zu kündigen. Bei unseren Experten von www.bauwohnwelt.at erhalten Sie wertvolle Tipps zur aktuellen Rechtsprechung.

Kollektivvertrag regelt Kündigungsfristen für Arbeiter

Arbeitsverträge müssen in Österreich nicht zwingend schriftlich abgeschlossen werden. Allerdings sollten sich Arbeiter und Angestellte nicht auf mündliche Zusagen einlassen. In der Schriftform werden wichtige Punkte wie Urlaubsanspruch, Arbeitszeit und Kündigungsfrist festgehalten. Das schafft bei Dienstnehmer und Arbeitgeber eine sachliche Grundlage für eine erfolgreiche Zusammenarbeit.

Wird das Arbeitsverhältnis von Arbeitern beendet, gelten die Regelungen, die im Jahre 1812 im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) festgeschrieben wurden:

•    Besteht ein Dienstverhältnis höherer Art bereits mehr als drei Monate, ist eine Frist von vier Wochen einzuhalten.
•    Alle anderen Dienstverhältnisse können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen beendet werden.
•    Während der Probezeit können beide Vertragspartner ohne Angabe von Gründen kündigen. Hierbei beträgt die Kündigungsfrist für Arbeiter einen und Lehrlinge drei Monate.
•    Die Kündigungsfrist muss für beide Parteien gleich lang sein. Stehen im Kollektivvertrag unterschiedliche Fristen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so kommt für beide Teile die längere Frist zum Tragen.

Kündigungsfrist von Angestellten ist von der Dienstzeit abhängig

Grundsätzlich gilt für Angestellte die Regelung im Dienstvertrag. Falls keine vertragliche Vereinbarung vorliegt, richtet sich Ihre Kündigungsfrist nach dem Angestelltengesetz (AnfG). Dabei ist die Dauer des Arbeitsverhältnisses relevant.
Dauer des Arbeitsverhältnisses und Kündigungsfrist:

•    Bis zum 2. Dienstjahr 6 Wochen
•    3. bis 5. Dienstjahr 2 Monate
•    6. bis 15. Dienstjahr 3 Monate
•    16. bis 25. Dienstjahr 4 Monate
•    Ab 26. Dienstjahr 5 Monate

Der Arbeitgeber muss die Kündigung zum Quartalsende zustellen. Beenden Sie als Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis, müssen Sie eine einmonatige Frist zum Monatsende beachten.

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