Wohngemeinschaften (Teil 1 von 2) – die Tücken des gemeinsamen Mietvertrags

Gerade zum bevorstehenden Ende des Schul- oder Studienjahres überlegen viele junge Menschen eine Wohngemeinschaft (sog. „WG“) zu gründen. In der Anfangseuphorie wird aber oftmals übersehen, dass je nach Ausgestaltung des Mieterverhältnisses – böse Überraschungen auf die WG-Kollegen zukommen können.

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Online seit: 03.07.2017 | Themenbereich: Häufige Fragen
Kanzlei am Kai
Wohngemeinschaften (Teil 1 von 2) – die Tücken des gemeinsamen Mietvertrags

Variante 1: Gemeinsamer Mietvertrag (= sämtliche Bewohner treten als Hauptmieter auf)

Wird ein Mietvertrag abgeschlossen, in welchem alle Bewohner als Hautmieter auftreten, spricht man von einem „gemeinsamen Mietvertrag“. Dabei haften alle für alles - jeder einzelne Mieter haftet für sämtliche Pflichten aus dem Mietvertrag (sog. „Solidarschuld“). Der Vermieter kann frei entscheiden, ob er – beispielsweise, wenn der Mietzins nicht /nicht zur Gänze bezahlt wurde – von allen Mietern anteilig den offenen Mietzins(teil) verlangt, oder den gesamten Mietzins von einem einzigen(!) Mieter. Das gilt auch, wenn der in Anspruch genommene Mieter zB seinen Teil bereits geleistet hat!

Um daher wenigstens im „Innenverhältnis“ unter den Mietern abgesichert zu sein, empfiehlt es sich, (schriftliche!) Vereinbarungen für den Fall zu treffen, dass einzelne Bewohner ihren Mietzinsanteil nicht / nicht rechtzeitig / nicht vollständig bezahlen oder Schäden im Mietobjekt entstehen, die nicht von allen Mietern gemeinsam verursacht wurden.

Gesetzt den Fall, dass ein Bewohner während einem aufrechten Mietverhältnis aus der WG ausziehen möchte, ist zu empfehlen, eine (ebenfalls schriftliche!) Vereinbarung zwischen dem Vermieter und den verbleibenden Mietern abzuschließen, in welcher festgehalten werden sollte, dass die verbliebenen Mieter alle Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag zu einem bestimmten Zeitpunkt übernehmen. Ohne eine derartige Regelung, könnte der – nach außen für den Vermieter noch immer als solcher aufscheinende – Mieter auch nach Auszug vom Vermieter in Anspruch genommen werden.

Problematisch wird es dann, wenn der Vermieter sich weigert, den Auszug (die Kündigung) eines einzelnen Mieters zu akzeptieren und eine Übernahmevereinbarung mit den verbleibenden Mietern zu treffen. Ohne dessen Zustimmung kann das bestehende Mietverhältnis nur von sämtlichen Mietern beendet werden, woraufhin der Abschluss eines neuen Mietvertrags notwendig wird. Dabei ist zu beachten, dass die weiter an dem Mietverhältnis interessierten WG-Kollegen keinerlei Anspruch auf den Abschluss eines neuen Vertrages haben. Wenn der Vermieter einem neuen Vertrag doch zustimmt, ist dieser einerseits neuerlich beim Finanzamt zu vergebühren und kann andererseits natürlich einen höheren Mietzins zur Folge haben.

Es ist daher möglichst darauf zu achten, mit dem Vermieter ein gutes Einvernehmen zu pflegen, um bei einer Änderung der Verhältnisse nicht Gefahr zu laufen, das Mietverhältnis aufgeben zu müssen.

Rechtsanwälte können Sie bei der Errichtung von Vereinbarungen zwischen Mietern oder mit dem Vermieter unterstützen und für Rechtssicherheit sorgen. Zögern Sie nicht und nehmen Sie rechtliche Hilfe in Anspruch, um gleich vorweg Streit und unangenehme Folgen zu vermeiden.

 

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Mag. Sabrina Fischer
Kanzlei am Kai