Tipps von Experten zur Immobilien Versteigerung finden Sie auf bauwohnwelt.at

Bei einer Immobilien Versteigerung können Sie unter Umständen eine Menge Geld sparen. Allerdings lauern hier auch Fallen. Wir sagen Ihnen, was wichtig ist.

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Online seit: 01.06.2013 | Themenbereich: Immobilien
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Immobilien Versteigerung – wir zeigen Ihnen, wie das geht

Bei einer Immobilien Versteigerung können Sie unter Umständen günstig ein Haus oder eine Wohnung kaufen. Sie sollten sich aber über die verschiedenen Versteigerungsmöglichkeiten, die Bedingungen und vor allen Dingen die Gebühren und Abgaben informieren. Unser Ratgeber zur Immobilien Versteigerung hilft Ihnen dabei.
 
Verschiedene Arten der Immobilien Versteigerung
 
Kaufpreise von bis zu 50 % unter dem Schätzwert und keine zusätzlichen Maklerprovisionen oder Notarkosten – das ist eine Möglichkeit, günstig in den Besitz einer Immobilie zu kommen. In Österreich sind unterschiedliche Wege für eine Immobilien Versteigerung möglich:
  • Zwangsversteigerungen
  • freiwillige Feilbietungen oder
  • alternative Bietverfahren.
Für den Verkäufer ist dabei die Zwangsversteigerung die ungünstigste Lösung. Er hat keine Möglichkeit, den Kaufpreis zu beeinflussen. In Österreich werden regelmäßig Kataloge über anstehenden Zwangsversteigerungen veröffentlicht. Auf bauwohnwelt.at finden Sie dazu die entsprechenden Hinweise.
 
Das Feilbietungsrechtsänderungsgesetz schafft neue Möglichkeiten bei der Immobilien Versteigerung
 
Durch die Änderungen im Feilbietungsrechtsänderungsgesetz haben Immobilienmakler in Österreich inzwischen die Möglichkeit, gemeinsam mit einem Notar eine freiwillige Immobilien Versteigerung durchzuführen. Hierbei handelt es sich um eine durch den Käufer freiwillig initiierte Versteigerung. Folgende Rahmenbedingungen müssen in den Feilbietungsbedingungen gegeben sein:
  • Es muss ein Mindestgebot beziffert werden.
  • Sicherheitsleistungen, die vom potenziellen Käufer verlangt werden, müssen klar ersichtlich sein.
  • Unter Umständen wird die Vorlage eines Bewertungsgutachtens verlangt.
  • Den Teilnehmern an der Versteigerung müssen Informationen in Bild und Wort zur Verfügung gestellt werden.
  • Drei Wochen vor der Versteigerung muss eine Information auf der Edikte-Seite des Justizministeriums veröffentlicht werden.
Der Käufer hat den Vorteil, dass nach erfolgtem Zuschlag kein gesonderter notarieller Kaufvertrag mehr notwendig ist. Eine weitere Möglichkeit der Immobilien Versteigerung ist das alternative Bietverfahren. Hier entfällt die Veröffentlichungspflicht. Gebote werden direkt beim Notar abgegeben und der Verkäufer wählt das für ihn interessanteste Gebot aus. In diesem Fall muss ein notarieller Kaufvertrag geschlossen werden, um den Eigentumsübergang zu dokumentieren.
Mehr über das Thema Immobilien Versteigerung und die für den Käufer anfallenden Kosten erfahren Sie bei den Experten auf bauwohnwelt.at.
 
Bildquelle: Junial Enterprises/shutterstock.com
 

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Redaktion Bauwohnwelt